Zwischen dem 15.03.24 und 15.04.24 bestand die Möglichkeit sich im Rahmen der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Entwurfsfassung der Lärmaktionsplanung zu äußern. Die Beteiligungsphase ist vorbei aber die aktuelle Entwurfsfassung ist hier per Download einsehbar. Jede eingegangene Rückmeldung bildet einen Beitrag zu einer Grundlage für eine gezielte Lärmschutzstrategie und wird aus diesem Grund sehr begrüßt.
Im Rahmen der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im November/Dezember 2023 konnten alle Interessierten Vorschläge für Lärmschutzmaßnahmen einbringen sowie besonders laute und ruhige Orte im Wolfsburger Stadtgebiet benennen. Abschließend konnte der alte Lärmaktionsplan bewertet werden. Darüber hinaus konnten am Tag der Umwelt am 24.06.23 alle Besucher:innen auf einer Karte besonders laute Orte markieren. Alle Ergebnisse sind im aktuellen Entwurf Kapitel 4 dokumentiert.
Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie sind gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG [1a] und deren nationaler Umsetzung in §§ 47a-f BImSchG [2a] sowie der Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImschV [3a] von den Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für „…Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr …“ (§47d Absatz 1 Satz 1 BImSchG [2a]).
Zuständige Behörden für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind die Gemeinden, sofern nach Landesrecht nicht etwas Anderes festgelegt wurde (§ 47e BImSchG). Dies ist in Niedersachsen nicht erfolgt.
Für die Stadt Wolfsburg bedeutet dies, die Durchführung einer Lärmaktionspla-nung entsprechend § 47d BImSchG [2a]. Die Mindestanforderungen an Lärmak-tionspläne ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG [2a] in Verbindung mit An-hang V der Umgebungslärmrichtlinie [1a]. Als Hilfestellung wird vom Land Nie-dersachsen, dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund sowie dem Niedersächsischen Städtetag ein Musteraktionsplan veröffentlicht, dessen Struktur und Vorgaben in diesem Lärmaktionsplan berücksichtigt werden.
Für das Wolfsburger Stadtgebiet betrifft das hauptsächlich nur Bundes- und Lan-desstraßen, die der Zuständigkeit der Landesstraßenbaubehörde in Bezug auf den Lärmschutz unterliegen. Die Ergebnisse des Lärmaktionsplans sind (gemäß Umgebungslärmrichtlinie Anhang V und VI [1a]) durch das Land Niedersachsen bzw. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die Europäische Kommission zu berichten (§ 47d BImSchG [2a]).